Dokumente in digitaler Form bleiben rechtlich verbindlich.

Dokumente

Für alle Dokumente, die keine Verträge sind, gilt der Grundsatz der sogenannten Formfreiheit. Es gibt keine Vorschriften über die Form, das heisst darüber, ob sie physisch oder digital vorhanden sein müssen. Für diese Dokumente genügt es somit, wenn sie nur noch in digitaler Form erhalten sind. Nichtsdestotrotz kann es je nach Situation aber durchaus sinnvoll sein, bestimmte Dokumente im Original aufzubewahren bzw. sich von PEAX im Original zuschicken zu lassen (z.B. Protokolle von Generalversammlungen). Die Beurteilung der Situation sowie die Entscheidung über den Aufbewahrungsort liegt bei den Usern.

Verträge

Grundsätzlich gilt in der Schweiz der Grundsatz der Formfreiheit der Verträge. Das heisst, für das Zustandekommen braucht es grundsätzlich nur die formlose übereinstimmende Willensäusserung der Parteien. Alles weitere ist dann «nur» noch eine Frage der Beweisbarkeit im Streitfall. Verträge bedürfen für das gültige Zustandekommen nur einer besonderen Form, wenn dies entweder gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart worden ist. Solche Formvorschriften sind nur für das gültige Entstehen, nicht jedoch für das gültige (Weiter-)Bestehen vorausgesetzt.

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Verträge